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Hemau fordert Eigentümerinnen und Eigentümer zur Pflege des Lichtraumprofils auf
Die Stadt Hemau bittet um regelmäßige Kontrollen von Ästen und Sträuchern.
Die Stadt richtet sich an Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer.
Die Kontrollen sollen Flächen betreffen, die in den öffentlichen Raum hineinragen.
Betroffen sind vor allem Bereiche entlang von Straßen und Wegen.
Auch Hecken sollen die Eigentümer regelmäßig prüfen.
Hecken wachsen laut Stadt über die Jahre stärker in Richtung Gehweg.
Der Gehwegbereich wird dadurch enger.
Nach Starkregen kann ein weiterer Rückschnitt nötig sein.
Nach Stürmen kann ein weiterer Rückschnitt nötig sein.
Nach starken Schneefällen kann ein weiterer Rückschnitt nötig sein.
Das Ziel ist, das sogenannte Lichtraumprofil freizuhalten.
Das Lichtraumprofil ist der lichte Raum über Fahr- und Gehwegen.
Dieser Raum ist für die uneingeschränkte Nutzung nötig.
Vorgaben für das Lichtraumprofil
Für Straßen mit Autoverkehr soll das Lichtraumprofil mindestens 4,50 Meter sein.
Für Fußgängerwege und Radwege soll das Lichtraumprofil mindestens 2,50 Meter sein.
Die Stadt nennt diese Mindesthöhen als verbindliche Orientierung.
Hinweise für Waldgrundstücke
Auch Eigentümer von Waldgrundstücken nahe öffentlicher Verkehrsflächen sollen achten.
Die Stadt nennt vor allem die Zeit der Winterdienstsaison.
In dieser Zeit sollen keine Äste in den öffentlichen Raum ragen.
Schonfrist und Baumschutz
Nach Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz gilt eine Schonfrist.
Die Schonfrist läuft vom 1. März bis zum 30. September.
In dieser Zeit ist das Abschneiden von Hecken verboten.
In dieser Zeit ist auch das Auf-Stock-Setzen von Hecken verboten.
Auf-Stock-Setzen bedeutet ein Zurückschneiden auf etwa zehn bis zwanzig Zentimeter.
Schonend sind Form- und Pflegeschnitte in dieser Zeit weiterhin erlaubt.
Außerhalb der Schonfrist sind stärkere Rückschnitte möglich.
Für Grundstücke im Bereich der Gestaltungssatzung der Stadt Hemau gilt zusätzlich eine Baumschutzklausel.
Die Baumschutzklausel steht in Paragraph 15 Nummer 3.
Bäume mit mehr als vier Metern Kronenhöhe sind geschützt.
Auch Bäume mit mehr als dreißig Zentimetern Stammumfang sind geschützt.
Diese Bäume dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung beseitigt werden.